Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

 

1. Allgemeine Regelungen

1.1  Grundlage der Geschäftsbeziehungen ist ein beidseitig unterschriebener Mietvertrag.

1.2  Es darf nur von den im Mietvertrag genannten Personen gefahren werden.

1.3  Eingültiger Führerschein mit der für das Fahrzeug entsprechenden Führerscheinklasse sowie gültige Ausweispapiere müssen bei der Fahrzeugübergabe im Original vorgelegt werden. Weiterhin muss der vereinbarte Mietpreis bezahlt sein sowie die erforderliche Kaution hinterlegt werden.

1.4  Die Einhaltung der Gesetzte beim Betrieb des Fahrzeugs und die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In-, und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.

1.5  Das Mietfahrzeug darf weder technisch noch optisch verändert oder beschädigt werden, Grundlage hierfür sind das Übergabeprotokoll und die Fahrzeugpapiere.

2. Kündigung, Stornierung

2.1 Bis 50 Tage vor Mietbeginn werden 20% vom Gesamtmietpreis fällig 49 – 15 Tage vor Mietbeginn werden 50% vom Gesamtmietpreis fällig 14 – 1 Tag vor Mietbeginn 90% vom Gesamtmietpreis fällig Mietbeginn / Nichtabholung 100 % Gesamtmietpreis fällig

3. Nutzungsbedingungen

3.1  DasFahrzeug darf ausschließlich zu dem im Mietvertrag angegebenen Zweck und von den im Mietvertrag genannten Personen genutzt werden.

3.2  Das Fahrzeug darf ausschließlich in den in der grünen Versicherungskarte angegebenen Ländern bewegt werden.

3.3  Mit dem Fahrzeug ist sorgfältig umzugehen. Der Mieter ist verpflichtet, dasFahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger, auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z.B. bei Hagel) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern. Das Fahrzeug ist stets gegen Diebstahl und Vandalismus zu sichern.

3.4  Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so ist der Mieterverpflichtet, sich entsprechend des in der Betriebsanleitung des Herstellers dafür vorgesehenen Hinweisen zu verhalten.

3.5  Der Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie der Reifendruck sind vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtig zu stellen.

3.6  Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieterselbst vornehmen oder bis zur Höhe von 100€ je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

3.7  Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl und andere Hilfs-,und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaffen.

3.8  Der Mieter haftet für alle Vermögenschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach dem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflicht entstehen, im gesetzlichen Umfang.

4. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden und technische Defekte

4.1  Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind im gesetzlichen Umfang

4.2  Treten nach der Übergabe des Fahrzeuges an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.

4.3  Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.

4.4  Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt4.2 so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etw a bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.

4.5  Abschnitte 4.2 und 4.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 4.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

4.6  Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeuges unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

5. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

5.1  Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom  Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz-, oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, das gilt auch für entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.

5.2  Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstige Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall-, bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen , dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdeinwirkung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten

5.3  Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter–sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 5.2 oder 5.4 vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der Wiederbeschaffung) dem Vermieter entstehen, für andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit, als der Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug bestehenden Fahrzeugvoll-, oder Fahrzeugteilversicherung (voll-, oder Teilkaskoversicherung) erhält. In Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch Versicherungsleistungen nicht gedeckt und vom Mieter zu begleichen.

5.4  Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall(beispielsweiseUnfallflucht)oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsversetzung des Mieters dazu, das sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll-, oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (WG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind.

Die Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mittel führt oder Unfallflucht begeht.

5.5  Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der  Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüche zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.

6. Gewährleistung und Haftung des Vermieters

6.1  Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

6.2  Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zur Leistungsinteresse des Mieters steht.

6.3  Im Falle der Nichtleistung gemäß Abschnitt 6.2 sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Zuvor geleistete Zahlungen an den Vermieter werden zurückerstattet.

6.4  Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

6.5  Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Fahrzeugs. Die Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

7. Schlussbestimmungen

7.1  Die Vertragssprache ist Deutsch. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2  Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit  der

übrigen Bestimmungen dadurch nicht beeinträchtigt.

7.3  Der Gerichtsstand ist am Amtsgericht des Ortes der Gewerbeniederlassung desVermieters.